Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsumfang

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Zusage gültig (E-Mail Zusagen sind explizit gültig), und verpflichten nur zur Durchführung der im Angebot/Vertrag angegebenen Dienstleistungen.

Urheberrecht und Nutzung

Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf einer in der Lizenzvereinbarung festgelegten Anzahl an Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Durch die Nutzung einer vom Auftragnehmer erstellten Software im Produktivbetrieb, verpflichtet sich der Auftraggeber die Software vorab getestet zu haben, und die Korrekte Funktionsweise festgestellt zu haben. Ein Testprotokoll ist hierfür nicht notwendig.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Folgeschäden, entgangener Gewinn, Vermögensschäden, Zinsverlusten, nicht erzielten Ersparnissen, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, sonstigen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen nach den Regeln der Gehilfenhaftung nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Leistungspflichten unumgänglich nötig war.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Die Haftung für die Wiederherstellung der Daten ist jedoch begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

Bedient sich der Kunde unsicherer Kommunikationsformen wie dem Internet zum Zweck der Übermittlung kritischer Informationen, übernimmt der Anbieter keine wie immer geartete Haftung für daraus resultierende Schäden.

Alle Schadenersatzforderungen verjähren innerhalb von zwölf Monaten.